Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung - Kundeninformation

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).

Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGB Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Nachweis, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.

Was Sie als Kunde wissen sollten:

Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urt. V. 3.5.12 – III 62/11).

Sie müssen – wie bisher – nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.

Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen etc. werden – wie bisher – nicht abgerechnet. Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, dann ist dies weiterhin unverbindlich.

Sie als Interessent/Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.

Sollten Sie nach der Besichtigung letztlich kein Interesse an dem Objekt haben, müssen Sie – wie bisher – nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen. Ihr Makler wird Ihnen keine Rechnung stellen.

Ihr Makler kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten, da Sie beide an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind. Hat der Makler seine Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.). Seine Leistung ist vollständig erbracht, wenn er Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen“ hat (§ 652 BGB) oder anders formuliert, Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können.

Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung geht auf das Gesetz zurück (BGB Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Ihr Makler hat hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich eng am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB). Möchten wir als Makler ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung von Ihnen, bevor wir für Sie tätig werden, dann gehen Sie damit keine gesonderte Vereinbarung ein.

Widerrufsrecht:

Das Verbraucherwiderrufsrecht beim Maklervertrag Informationspflichten und Begrifflichkeiten

Maklerverträge im Fernabsatz und solche, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (Unternehmers) geschlossen wurden, können vom Verbraucher widerrufen werden. Das Widerrufsrecht geht auf die Verbraucherrechterichtlinie zurück, welche vom nationalen Gesetzgeber umzusetzen war. Damit der Immobilienmakler seit Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juni 2014 nicht um seine verdiente Provision fürchten muss, sind vor Abschluss des Maklervertrages umfangreiche Informationspflichten einzuhalten. Im Zentrum steht dabei die Widerrufsbelehrung, die der Kunde vom Makler bei Vertragsschluss, also mög

lichst früh, per Email oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten muss. In der täglichen Praxis muss der Makler somit darauf achten, dass er in seinem Geschäftsablauf die Widerrufsbelehrung möglichst sicher integriert. Dabei sollte er sich nicht nur den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen lassen, sondern auch, dass er mit seiner Tätigkeit – wie in der Praxis auch üblich – vor Ablauf der 14-Tage-Frist für seinen Kunden tätig werden soll.

Betroffen von den Informationspflichten sind zum einen alle Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c BGB Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss aus schließlich Fernkommunikationsmittel (Email, Telefon, Fax, SMS oder Brief) verwenden. In der Praxis wird ein Großteil der Maklerverträge auf diese Weise geschlossen, sodass das Widerrufsrecht und die weiteren Informationspflichten beachtet werden müssen. Die Informationspflichten müssen vor Beauftragung des Maklers erfüllt werden, also bereits mit der individuellen Bewerbung der Immobilie im Kurzexposé etwa im Internet. Zu den Informationspflichten zählen insbesondere die Belehrungen über das Widerrufsrecht, den Gesamtpreis der Leistung und die Identität des Unternehmers. Das Gesetz verlangt vom Unternehmer, dass er in seiner Antwort beispielsweise per Email (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) dem Verbraucher die zu erteilenden Informationen noch einmal zur Verfügung stellt.

Zudem ist darin der wesentliche Inhalt des Maklervertrages

wiederzugeben. Der Verbraucher sollte deshalb darüber informiert werden, dass der Makler nur seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt und eine Provision nur erhoben wird, wenn es wie bisher zum Abschluss eines Hauptvertrages kommt. Kommt es nicht zum Miet- oder Kaufvertrag, muss der Kunde auch keine Provision zahlen.

Achtung: Bei Maklerverträgen, die unter Verwendung von Telefon, Fax oder Brief zustande kommen, gelten dieselben Grundsätze.

Neben Verträgen im Fernabsatz sind zum anderen auch solche Maklerverträge widerrufbar, die außerhalb von Geschäftsräumen etwa bei dem nachgefragten Objekt geschlossen werden. Diese Variante ist grundsätzlich dann relevant, wenn der Maklervertrag beispielsweise erst an lässlich eines Besichtigungstermins abgeschlossen wird. Das Widerrufsrecht steht nicht nur dem Interessenten zu, sondern auch dem Eigentümer, wenn dieser gleich zeitig Verbraucher ist. Nimmt der Makler also am Ort des Objektes einen Maklerauftrag entgegen, so muss er dem Eigentümer die erforderlichen Informationen in Textform erteilen, da der Vertrag außerhalb seiner Geschäftsräume zustande kommt. Die wesentlichen Inhalte des Maklervertrages sind zudem alsbald auf Papier in einer Vertragsbestätigung wiederzugeben.

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

Hillberg Immobilien, Inh. Kristin Hillberg

Am Ilmenautal 17, 21357 Barum

Telefax: +49 (0) 4133 – 225 85 17

E-Mail: info@hillberg-immobilien.de

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung!

Gerne möchten wir Ihnen sofort unsere aktuellen Angebote unterbreiten.

Zuvor benötigen wir Ihre ausdrückliche Zustimmung, dass wir vor dem Ablauf der Widerrufsfrist damit beginnen, die passende Immobilie für Sie zu finden / zu präsentieren / eine Besichtigung mit Ihnen durchzuführen.

Bitte bestätigen Sie dass Sie die Widerrufsbelehrung gelesen haben, über Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind und dass Hillberg Immobilien vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen darf. Für eine Zustimmung per E-Mail senden Sie uns bitte folgende Erklärung:

Ich verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen.

Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufrecht verliere.

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