Das Grundbuch darf von allen Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse haben und das auch nachweisbar darlegen können.
Eine uneingeschränkte Einsicht hat immer der Eigen- tümer sowie die eingetragenen Rechteinhaber. Auch Grundstücksangrenzer, die eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer haben wollen, haben das Recht zur Einsicht.
Befugt sind ebenso Kreditgeber und Gläubiger zur Grundbucheinsicht. Weiterhin Gerichte, Behörden, Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Kaufinteressenten haben allein aufgrund einer Kaufabsicht kein berechtigtes Interesse und somit kein Recht auf Grundbucheinsicht.
Herzliche Grüße, Ihr Immobilienmakler für die Region Lüneburg und Umgebung.
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